Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schauplatz Langenfeld GmbH,
Hauptstraße 129, 40764 Langenfeld
www.schauplatz.de, info@schauplatz.de,
Handelsregister Nr. 45486, Sitz Düsseldorf,
Steuer – Nr. 135 5790 0274, UID-Nr. DE 121 392 593
Unsere Datenschutzlinien finden Sie unter:
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Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle schriftlich vereinbarten Mietgeschäfte und den damit verbundenen Leistungen.
1. Vertragsabschluss
Das
Zustandekommen des Mietvertrages zwischen dem Mieter und dem Vermieter,
der Schauplatz Langenfeld GmbH, erfolgt mit der Unterzeichnung des
Mietvertrages durch beide Parteien. Auch Nebenabreden und
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis
kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.
2. Vertragsgegenstand
Der
Vertragsgegenstand ist dem schriftlichen Mietvertrag zu entnehmen. Alle
angemieteten Räume werden einschließlich der dort vorhandenen
Bestuhlung vermietet. Die vorhandene technische Einrichtung wird
wahlweise mitvermietet. Die Getränkebewirtschaftung erfolgt durch den
Vermieter. Für die Speisebewirtschaftung ist der Vermieter nur
verantwortlich, wenn der Mieter auch die Speisebewirtschaftung mit dem
Vermieter vereinbart. Soweit der Mieter die Speisebewirtschaftung mit
Dritten vereinbart, ist der Vermieter für die Speisebewirtschaftung
nicht verantwortlich. Der tatsächliche Leistungsumfang ergibt sich aus
dem jeweiligen schriftlichen Mietvertrag.
Die Vertragsdauer
richtet sich nach der im Mietvertrag festgelegten Mietdauer
(Nutzungsdauer). Die gemieteten Räume und Einrichtungen dürfen vom
Mieter ausschließlich zu dem vereinbarten Veranstaltungszweck genutzt
werden. Vorbereitungs-, Aufbau- und Abbauzeiten sind in der Mietzeit
enthalten. Bei verspäteter Rückgabe (Überschreitung der Mietzeit) hat
der Mieter eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Kann eine nachfolgende Veranstaltung wegen verspäteter Rückgabe nicht
wie geplant durchgeführt werden, haftet der Mieter zusätzlich auf
Schadensersatz.
3. Vergütung
Die Vergütung
ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag und der Abschlussrechnung.
Alle Miet- und Leistungspreise verstehen sich zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten die am Veranstaltungstag gültigen
Tarife (Miete, Nebenkosten) und Mehrwertsteuersätze. Werden vom
Vermieter auf Verlangen des Mieters oder seines Vertreters weitere, über
die ursprüngliche Vereinbarung hinausgehende technische oder sonstige
Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zusätzliche Lieferungen oder
Leistungen erbracht, so erhöhen sich die Kosten entsprechend der
aktuellen Preisliste. Die endgültige Berechnung erfolgt entsprechend den
tatsächlich vom Vermieter erbrachten Leistungen.
4. Zahlungsbedingungen
Die
Zahlung der Mietrechnung ist im Vertrag schriftlich geregelt.
Besucherzahlen bzw. verkaufte Eintrittskarten werden spätestens 3 Tage
nach der Veranstaltung zwischen Mieter und Vermieter abgerechnet. Es
gilt eine Zahlungsfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne
Abzug. Eine oder mehrere Vorauszahlungen werden schriftlich im
Mietvertrag vereinbart.
5. Kündigung durch den Vermieter
Der
Vermieter ist berechtigt nach erfolgloser Fristsetzung und
Ablehnungsandrohung den Vertrag zu kündigen bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, insbesondere bei
- Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten einschließlich Vorauszahlungen,
- Änderung des Nutzungszweckes ohne Zustimmung des Vermieters,
- Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung,
- Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen,
- Verstoß gegen die Rechte Dritter durch die Veranstaltung sowie
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Macht
der Vermieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, behält der Vermieter
den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte. Der Vermieter muss
sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus etwaigen
Ersatzvermietungen anrechnen lassen.
6. Haftung
6.1. Haftung des Mieters
Der
Mieter ist verpflichtet, die Mieträume, die angemieteten Einrichtungen
und die überlassenen Gegenstände in dem Zustand an die Vermieterin
zurückzugeben, in der er sie übernommen hat. Der Mieter haftet dem
Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen, die
durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch seine
Besucher verursacht werden. Entstandene Schäden hat der Mieter
unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und protokollieren zu lassen.
Der
Mieter hat den Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
von allen Sach- und Vermögensschadensansprüchen Dritter, die im
Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden,
freizustellen, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht haben.
6.2. Haftung des Vermieters
Der
Vermieter haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine
wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden für Fälle
einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsausschlüsse und
Beschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend
haften, insbesondere bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
7. Sonstige Bestimmungen
Der
Mieter hat die im Rahmen der Brandschutzverordnung und der
Sonderbauverordnung NRW notwendigen Anweisungen und
Sicherheitsbestimmungen des Vermieters bzw. dessen Mitarbeitern zu
befolgen. Ein Ablaufplan bzw. eine Bühnenanweisung muss dem Vermieter im
Bedarfsfall bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung gestellt
werden. Der Mieter muss den Vermieter mindestens vier Wochen vor seiner
Veranstaltung detailliert über den möglichen Einsatz von Pyrotechnik
in Kenntnis setzen, um ihm die Möglichkeit der behördlichen Prüfungen
und Genehmigungen einzuräumen. Das Verbauen oder die Verwendung von
Materialien, die in einer Versammlungsstätte aus
brandsicherheitstechnischen und versammlungstechnischen Gründen nicht
zulässig sind, ist strengstens untersagt.
Bei Großveranstaltungen
ist der Mieter verpflichtet, einen Sicherheitsdienst ( Security ) zu
engagieren. Grundsätzlich erfolgt dieses Engagement nach Absprache mit
dem Mieter durch den Vermieter. Die Bestellung von Garderobenpersonal,
Brandsicherheitswache sowie jede weitere, erforderliche Manpower
erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Alle weiteren, die Anmietung
betreffenden Vereinbarungen ergeben sich aus dem Mietvertrag. Der
Mieter ist verpflichtet, anzeigepflichtige Veranstaltungen oder
Plakatierungen unverzüglich nach Unterzeichnung des Mietvertrages den
zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr) zu melden.
Der
anwesende Saalmeister („Sachkundige Aufsichtsperson für
Versammlungsstätten“) kann während der Veranstaltung von seinem
Hausrecht Gebrauch machen. Der Saalmeister ist berechtigt,
Rechnungsbeträge in bar zu kassieren, wenn dies mit dem Mieter
(Mietvertrag) so vereinbart wurde.
Die rechtzeitige Anmeldung
GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung
der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters.
8. Schlussbestimmungen
Sollten
einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Mietgeschäfte und den damit verbundenen Leistungen unwirksam sein oder
werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung –
insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst
nahe kommt.
Der Gerichtsstand ist Langenfeld.
Stand: 01.10.2011