Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schauplatz Langenfeld GmbH,


Hauptstraße 129, 40764 Langenfeld

www.schauplatz.de, info@schauplatz.de,

Handelsregister   Nr.   45486, Sitz Düsseldorf,
Steuer – Nr. 135 5790 0274, UID-Nr. DE 121 392 593

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Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle schriftlich vereinbarten Mietgeschäfte und den damit verbundenen Leistungen.


1. Vertragsabschluss

Das Zustandekommen des Mietvertrages zwischen dem Mieter und dem Vermieter, der Schauplatz Langenfeld GmbH, erfolgt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Parteien. Auch Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.


2. Vertragsgegenstand


Der Vertragsgegenstand ist dem schriftlichen Mietvertrag zu entnehmen. Alle angemieteten Räume werden einschließlich der dort vorhandenen Bestuhlung vermietet. Die vorhandene technische Einrichtung wird wahlweise mitvermietet. Die Getränkebewirtschaftung erfolgt durch den Vermieter. Für die Speisebewirtschaftung ist der Vermieter nur verantwortlich, wenn der Mieter auch die Speisebewirtschaftung mit dem Vermieter vereinbart. Soweit der Mieter die Speisebewirtschaftung mit Dritten vereinbart, ist der Vermieter für die Speisebewirtschaftung nicht verantwortlich. Der tatsächliche Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Mietvertrag.

Die Vertragsdauer richtet sich nach der im Mietvertrag festgelegten Mietdauer (Nutzungsdauer). Die gemieteten Räume und Einrichtungen dürfen vom Mieter ausschließlich zu dem vereinbarten Veranstaltungszweck genutzt werden. Vorbereitungs-, Aufbau- und Abbauzeiten sind in der Mietzeit enthalten. Bei verspäteter Rückgabe (Überschreitung der Mietzeit) hat der Mieter eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen. Kann eine nachfolgende Veranstaltung wegen verspäteter Rückgabe nicht wie geplant durchgeführt werden, haftet der Mieter zusätzlich auf Schadensersatz.


3. Vergütung

Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag und der Abschlussrechnung. Alle Miet- und Leistungspreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten die am Veranstaltungstag gültigen Tarife (Miete, Nebenkosten) und Mehrwertsteuersätze. Werden vom Vermieter auf Verlangen des Mieters oder seines Vertreters weitere, über die ursprüngliche Vereinbarung hinausgehende technische oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zusätzliche Lieferungen oder Leistungen erbracht, so erhöhen sich die Kosten entsprechend der aktuellen Preisliste. Die endgültige Berechnung erfolgt entsprechend den tatsächlich vom Vermieter erbrachten Leistungen.


4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der Mietrechnung ist im Vertrag schriftlich geregelt. Besucherzahlen bzw. verkaufte Eintrittskarten werden spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung zwischen Mieter und Vermieter abgerechnet. Es gilt eine Zahlungsfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.  Eine oder mehrere Vorauszahlungen werden schriftlich im Mietvertrag vereinbart.


5. Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung den Vertrag zu kündigen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere bei

  • Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten einschließlich Vorauszahlungen,
  • Änderung des Nutzungszweckes ohne Zustimmung des Vermieters,
  • Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung,
  • Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen,
  • Verstoß gegen die Rechte Dritter durch die Veranstaltung sowie
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.


Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, behält der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte. Der Vermieter muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.


6.     Haftung

6.1. Haftung des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume, die angemieteten Einrichtungen und die überlassenen Gegenstände in dem Zustand an die Vermieterin zurückzugeben, in der er sie übernommen hat. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch seine Besucher verursacht werden. Entstandene Schäden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und protokollieren zu lassen.

Der Mieter hat den Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Sach- und Vermögensschadensansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, freizustellen, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.


6.2. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden für Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend haften, insbesondere bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.


7. Sonstige Bestimmungen

Der Mieter hat die im Rahmen der Brandschutzverordnung und der Sonderbauverordnung NRW notwendigen Anweisungen und Sicherheitsbestimmungen des Vermieters bzw. dessen Mitarbeitern zu  befolgen. Ein Ablaufplan bzw. eine Bühnenanweisung muss dem Vermieter im Bedarfsfall bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung gestellt werden. Der Mieter muss den Vermieter mindestens vier Wochen vor seiner Veranstaltung detailliert über den möglichen Einsatz von  Pyrotechnik in Kenntnis  setzen, um ihm die Möglichkeit der behördlichen Prüfungen und Genehmigungen einzuräumen. Das Verbauen oder die Verwendung von Materialien, die in einer Versammlungsstätte aus brandsicherheitstechnischen und versammlungstechnischen Gründen nicht zulässig sind, ist strengstens untersagt.

Bei Großveranstaltungen ist der Mieter verpflichtet, einen Sicherheitsdienst ( Security ) zu engagieren. Grundsätzlich erfolgt dieses Engagement nach Absprache mit dem Mieter durch den Vermieter.  Die Bestellung von Garderobenpersonal,  Brandsicherheitswache sowie jede weitere, erforderliche  Manpower erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Alle weiteren, die Anmietung betreffenden Vereinbarungen ergeben sich aus dem Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet, anzeigepflichtige Veranstaltungen oder Plakatierungen unverzüglich nach Unterzeichnung des Mietvertrages den zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr) zu melden.

Der anwesende Saalmeister („Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten“) kann während der Veranstaltung von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Der Saalmeister ist berechtigt, Rechnungsbeträge in bar zu kassieren, wenn dies mit dem Mieter (Mietvertrag) so vereinbart wurde.

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters.


8. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietgeschäfte und den damit verbundenen Leistungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung – insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe kommt.

Der Gerichtsstand ist Langenfeld.


Stand: 01.10.2011

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